EnergieeinsparverordnungEnergieeinsparverordnungEnergieeinsparverordnung

Energiesparverordnung

Energieausweisübergabe
Energieausweis

Energieeinsparverordnung (EnEV) verabschiedet

Die Bundesregierung hat am 27. Juni 2007 die Energieeinsparverordnung verabschiedet. Im Kern wird mit der Verordnung der Energieausweis für Bestandsgebäude bei Vermietung und Verkauf verpflichtend eingeführt.

„Der Gebäudeenergieausweis, der die energetische Qualität von Gebäuden aufzeigt, wird zur mehr Transparenz auf dem Immobilienmarkt führen. Er setzt einen deutlichen Anreiz für energiesparende Sanierungen. Dieses wichtige Instrument zur nachhaltigen Sicherung unserer Energieversorgung wird einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz leisten und dem Handwerk positive Impulse geben,“ erklärte Michael Glos, Bundesminister für Wirtschaft und Verkehr. Die wichtigsten Inhalte der EnEV haben wir für Sie aktuell zusammengefasst:

Welche Gebäude sind betroffen?
Die EnEV 2007 wird für alle beheizten und gekühlten Gebäude gelten sowie für deren Anlagentechnik zur Heizung, Kühlung, Raumlufttechnik, Beleuchtung und Warmwassererwärmung. Ausnahmen sind Wochenendhäuser,
die unter vier Monaten jährlich genutzt werden, landwirtschaftliche Gebäude, Kirchen.

Welche Energieausweise schreibt die EnEV vor?
Energieausweis für Neubauten sowie für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen im Bestand, wenn auch die Berechnungen durchgeführt wurden. Der Eigentümer muss den Energieausweis der Landesbehörde auf
Verlangen vorlegen.

Energieausweise im Bestand samt Empfehlungen
zur Modernisierung bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes, einer Wohnung oder Nutzungseinheit. Der Energieausweis muss potentiellen Käufern oder Mietern zugänglich gemacht werden.

Öffentliche Energieausweise müssen gut sichtbar an Dienstleistungsgebäuden mit über 1.000 m2 Nutzungsfläche und mit regem Publikumsverkehr aushängen.



Berechneter Energiebedarf oder erfasster Energieverbrauch?
- Für Neubauten und wesentliche Änderungen im Baubestand wird der Energieausweis aufgrund des berechneten Bedarfs ausgestellt. Für Baubestand sind ein Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs auszustellen mit der folgenden Ausnahme:

- Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen ist der Bedarfsausweis ab 1.Oktober 2008 Pflicht, wenn der Bauantrag vor dem 1.Nov.1977 gestellt wurde und die Anforderungen der WSVO 1977 weder bei Baufertigstellung noch zwischenzeitlich durch Sanierungsmaßnahmen erfüllt wurden.

Ab wann sind Energieausweise im Bestand verpflichtend?
- Wohnbestand mit Baujahr bis 1965: verpflichtend ab dem 1. Juni 2008 bei Verkauf und Neuvermietung
- Wohnbestand Baujahr 1966 bis 1.02.2002: verpflichtend ab 1.01.2009 bei Verkauf oder Neuvermietung
- Nichtwohnbestand: verpflichtend ab 1.Juli 2009 bei öffentlichem Aushang sowie bei Verkauf und Neuvermietung.

Wie lange sind bestehende Energie-Nachweise gültig?
Die folgenden Nachweise bleiben auch 10 Jahre lang gültig ab dem Ausstellungsdatum:

- Nachweise gemäß aktueller EnEV 2004, bzw. EnEV 2002

Wer darf Energieausweise ausstellen?
Die EnEV berechtigt einen breiten Kreis qualifizierter Berufsgruppen zur Ausstellung von Energieausweisen, darunter auch Handwerker aus den Bereichen des Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes.

Nähere Informationen finden Sie auch unter
www.dena-energieausweis.de.


Neue EnEV 2009 und 2012 bereits in Arbeit!

Das Bundesministerium für Verkehr-, Bau und Stadtentwicklung hat den Entwurf für die Novellierung der Energieeinsparverordnung an Verbände und Länder versandt. Für ein Inkrafttreten der EnEV 2009 am 1. Januar 2009 muss noch der Bundesrat seine Zustimmung erteilen.
Mit der Einführung der EnEV 2009 werden die Anforderungen an Neubauten steigen. Auch für den Gebäudebestand sollen die Anforderungen verschärft werden. Bei wesentlichen Änderungen der Außenbauteile erhöhen sich die energetischen Anforderungen dabei ebenfalls um durchschnittlich 30 Prozent. Dazu kommen verschiedene Nachrüstungspflichten, unabhängig von bestehenden Umbauten.
Geändert wird auch der Vollzug. Die Überprüfung der Einhaltung der Nachrüstverpflichtungen und der Vorgaben für die Anlagentechnik nach EnEV erfolgt nach Inkrafttreten der EnEV 2009 durch die Bezirksschornsteinfegermeister.


Folgende Änderungen werden geplant:

  • Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen um 30%.
  • Einführung des Referenzgebäude- und Bauteilverfahrens statt des Tabellenverfahrens nach A/V.
  • Bilanzierung von Wohngebäuden wie bisher und - neu - nach DIN V 18599. Ein vereinfachtes Verfahren für Wohngebäude auf der Basis der DIN V 18599 wird aktuell entwickelt.
  • Stufenweise Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre sind.
  • Erweiterung der Nachrüstverpflichtung für Anlagentechnik.
  • Verstärkung des Vollzugs der Verordnung über eine stichprobenhafte Behördenkontrolle
  • Eine einheitliche Bußgeldvorschrift soll geschaffen werden.

Als nächster Schritt sollen ab 2012 die energetischen Anforderungen an Neubauten nochmals um bis zu 30% gesenkt werden.